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Es gibt mehrere Möglichkeiten wie mit der Versteuerung zu verfahren ist. Die Entscheidung liegt jedoch beim Arbeitgeber.
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne.

Hier in Kürze einige Beispiele:  

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24.08.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2023 Stellung zu der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen genommen. Hintergrund ist die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.

Das BMF beschränkt sich dabei auf die ertragsteuerlichen Auswirkungen gem. § 3 Nummer 72 EStG. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung hatte sich das BMF bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2023 separat beschäftigt.

Die vollständige Steuerbefreiung gilt demnach für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.


Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, zum Beispiel:

  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird.
  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, z. B. das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit des Steuerpflichtigen.
  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt.

Aufgrund der Steuerbefreiung sind im Umkehrschluss auch alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, nicht mehr abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.

Begünstigte Photovoltaikanlagen sind solche, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports).

Das BMF führt dazu eine Liste der begünstigten und nicht begünstigten Photovoltaikanlagen auf und nennt die jeweils zulässige maximale maßgebliche Leistung je Steuerpflichtigem. Für die Prüfung der Höchstgrenzen führt das BMF die objektbezogene und subjektbezogene Prüfung auf.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung). Sofern die Voraussetzungen unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt ein. Dies kann der Fall bei einer Änderung der Anzahl der Einheiten im Gebäude, bei der Leistung der Photovoltaikanlage oder dem Über- oder Unterschreiten der 100 kWp-Grenze sein.

Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Daher ist der Investitionsabzugsbetrag entweder gewinnwirksam aufzulösen oder für eine andere betriebliche Investition einzulösen.

08.08.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Ab dem 30. Juni 2023 ist die digitale Rentenübersicht online unter www.rentenuebersicht.de abrufbar. Alle Bürger können eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung abrufen.

Das neue Portal stellt Altersvorsorgeansprüche übersichtlich und zentral gebündelt dar, befindet sich jedoch erst in der Pilotphase. Akuell sind nur wenige Anbieter am Start, wie dieses offizielle PDF zeigt. Das kann zur Folge haben, dass die Rentenübersicht derzeit nicht für jeden Bürger lückenlos abrufbar sein wird.

•  Für die Anmeldung bei der Digitalen Rentenübersicht benötigen Sie einen gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion.
•  Außerdem benötigen Sie neben ihrem Smartphone oder PC die offizielle AusweisApp, um sich zu authentifizieren

Die bisher von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen erhalten die Bürger weiterhin. Die Nutzung des Portals ist kostenfrei.

Möglicherweise ist noch ein wenig Geduld nötig, bis Sie belastbare Infos zur Rente bekommen. Die Anmeldung können Sie dennoch schon jetzt durchführen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Quelle: NWB 29/2023 S. 2017

03.08.2023 Olga Leusing, Steuerberaterin

 

Ab dem 1. Juli zahlen viele Beschäftigte höhere Beiträge bei der Pflegeversicherung. Grund ist die Pflegereform, die die gestiegenen Kosten in der Branche abfedern und die Finanzierung fairer gestalten soll.
Denn nicht bei allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird mehr vom Lohn einbehalten. Vor allem Beschäftigte ohne Kinder müssen mehr leisten, während Familien mit jüngeren Kindern entlastet werden.

Folgende Beitragssätze gelten ab 01.07.2023:

Neue Beitragsstze Pflegeversicherunbg

Wenn die Kinder nach der sogenannten Erziehungszeit das 25. Lebensjahr erreicht haben, steigt der Beitrag für Eltern wieder auf den regulären Satz mit einem Kind in Höhe von 3,4 Prozent.

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose steigt.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde von 0,35 auf 0,6 Prozent angehoben. Kinderlose zahlen also insgesamt jetzt 4 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Fazit
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zukünftig nach der Anzahl der Kinder differenziert.
- Rentner trifft die Pflegereform besonders, weil sie die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe zahlen müssen - bei ihnen gibt es schließlich keinen Arbeitgeber mehr, der einen Teil des Beitrags übernimmt.

29.06.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

 

Für die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlangen verzichtet das BMF (BMF v. 12.06.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) unter bestimmten Voraussetzungen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO sowie auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO.

  • Eine steuerliche Erfassung ist nicht mehr notwendig, wenn der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) betreibt, die nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei ist,
  • sich das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. von § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG beschränkt und
  • die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.


Wenn es erforderlich ist, kann das Finanzamt im Einzelfall dennoch die Abgabe eines Fragebogens nach § 138 Abs. 1b AO vom Steuerpflichtigen einfordern.
Damit reagiert das BMF auf die Einkommensteuerfreiheit des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage und auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung an den Betreiber, wenn der Betreiber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Dies wird der Regelfall sein, weil der Betreiber aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen muss.

25.06.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater