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Der Chef geht regelmäßig in der Mittagspause in einer Restaurant in der Nähe seines Betriebes und lädt seinen Mitarbeiter dazu ein, da es Gesprächsbedarf gibt.
Das Essen des Arbeitnehmers übernimmt dann der Arbeitgeber. Handelt es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für den Arbeitnehmer um Arbeitslohn?|

Wir erläutern die Spielregeln für die Bewirtung
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.

Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.
Hierzu zählen
• die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG,
• die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG
• die Bewirtung eines Arbeitnehmers anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (R 19.6 Abs. 2 LStR – „Arbeitsessen“).

Mittagstisch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse – ja oder nein?
Regelmäßig wird der Mittagstisch nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Dann handelt es sich um Arbeitslohn. Gibt es überzeugende betriebliche Gründe dafür, dass das Treffen innerhalb des Restaurants stattfinden muss, ist der Mittagstisch steuer- und beitragsfrei.

B e i s p i e l e

  • Der Leiter Rechnungswesen und Controlling trifft sich einmal monatlich am Mittwoch im Restaurant mit seinem Arbeitgeber, um die aktuellen Zahlen zu besprechen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieses Essens.
    • Ergebnis: Es handelt sich um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.
  • Ein Mitarbeiter trifft sich an einem Mittwoch mit seinem Arbeitgeber im Restaurant, um ein streng vertrauliches Gespräch zu führen.
  • Ein anderer trifft sich, weil die Besprechungsräume im Betrieb gerade umgebaut werden.
    • Ergebnis: Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte nicht auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.

Fazit: Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei diesem Mittagstisch um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen (R 4.10 Abs. 7 EStR).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg

11.05.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Eine Abfindung an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung, um das Gebäude anschließend umfangreich zu renovieren, gehört nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten.
Was völlig selbstredend scheint, sahen das Finanzamt und das FG Münster hingegen anders. So musste erst der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21, für Klarheit sorgen.

Entscheidung des BFH
Der BFH hat den sofortigen Abzug der Aufwendungen zugelassen. Er hat klargestellt, dass die Miederabfindungen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Diese Begrenzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" spricht. Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen für die bauliche Maßnahme selbst handelt.

Fundstelle:BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21

Hinweis
Abfindungen an Mieter können aber nach § 255 Abs. 2 HGB zu den Herstellungskosten zählen, wenn das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.

Planen Sie umfangreiche Baumaßnahmen an Ihren Vermietungsobjekten und sind sich unsicher, wie sich diese steuerlich auswirken, sprechen Sie uns gerne an.

18.04.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 vertreten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind, den folgenden Standpunkt: 
  • Entnahme der Photovoltaikanlage zum 1.1.2023 mit dem Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UstG
  • Unentgeltliche Wertabgabe in Form des selbstverbrauchten Stroms entfällt
  • Voraussetzung für die Entnahme:
    • Zukünftig müssen voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden
    • davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn;
      • ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder
      • mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird oder
      • eine Wärmepumpe verwendet wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist die Entnahme dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. 
 
Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben,ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. 
 
Wenn die Kleinunterregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
 
 
11.04.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
 

Immobilien sollen ab 2023 steuerlich anders bewertet werden. So sieht es das Jahressteuergesetzes 2022 vor, welches der Bundestag Anfang Dezember beschlossen hat und vom Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet werden soll.

Diese Änderungen können dazu führen, dass deutlich höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern fällig werden.

  • Hintergrund ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die bereits im Juli 2021 in Kraft trat und vorsieht, dass die steuerliche Wertermittlung von Immobilien stärker als bisher an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt wird.
  • Konkret bedeutet dies: Der auf dem Markt erzielbare Verkaufspreis bestimmt den steuerlichen Wert von Häusern und Wohnungen.

Eine Schenkung oder Übertragung sollte aber gut überlegt sein. Zumal es Möglichkeiten gibt, auch abseits der Ausnutzung von Freibeträgen, die Erbschaftsteuerlast abzumildern.

Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in der jetzigen Form vom Bundestag verabschiedet wird.

12.12.2022 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

 

Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zugestimmt.
Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an.

29.11.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin