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Zur Erleichterung bei der Einkommensteuer hat das Bundeskabinett am 16.03.2022 einen Entwurf unter der Bezeichnung Steuerentlastungsgesetz („SteuerentlG 2022“) beschlossen, mit welchem die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23.02.2022 umgesetzt werden sollen.

Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung, sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung.

Überblick über die Kernpunkte

  •  Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 9.964 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro p.a.
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro p.a.
  • Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km für Fernpendler von 35 Cent auf 38 Cent bereits für das Jahr 2022 bis 2026, anstatt wie bisher ab 2024 geplant

 

Alle drei Änderungen    s o l l e n   rückwirkend vom 01.01.2022 an gelten.

Diese Steuerminderungen berücksichtigen noch nicht die durch den Krieg gegen die Ukraine ausgelösten Preiserhöhungen, so dass zukünftig mit weiteren Entlastungsschritten gerechnet wird.

Quelle: Der Betrieb 12/2022

29.03.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin

 Steuerentlastungsgesetz 2022 BMF euregiotax rheine 2

Steuerentlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen

Der Gesetzgeber möchte Pflegenden steuerlich stärker entlasten und hat deshalb Anfang des Jahres die bisherigen gesetzlichen Regelungen grundlegend überarbeitet und belohnt die persönliche, unentgeltliche Fürsorge mit dem sogenannten Pflege-Pauschbetrag.

Lukrativer Pauschalabzug von Pflegeaufwendungen

Der jährliche Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG hängt ab 2021 vom Pflegegrad von mindestens „2“ des Pflegebedürftigen ab und beträgt bis zu 1.800 Euro. Neu ist zudem, dass der Pauschbetrag nicht mehr an das Kriterium „hilflos“ geknüpft ist, wie es bis zum Veranlagungszeitraum 2020 der Fall war und 924 € betrug.

Damit dürften ab dem Kalenderjahr 2021 deutlich mehr pflegende Angehörige profitieren.

Zu beachten ist:

  • Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird.
  • Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen in der Wohnung des Pflegenden oder Pflegebedürftigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sein, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.
    • Wird aber ein Pflegegeld an die pflegende Person gezahlt, kann kein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die gepflegte Person ein Pflegegeld erhält und dieses an die pflegende Person weiterleitet.
  • Der Pflege-Pauschbetrag muss in der Einkommensteuererklärung der pflegenden Person beantragt werden. Dies erfolgt für 2021 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Hier ist anzugeben, wer und welche Personen die Pflege erbracht haben. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf alle pflegenden Personen nach Köpfen verteilt, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug erfüllen (§ 33b Abs. 6 S. 9 EStG).
  • Zwingend anzugeben ist der Pflegegrad der gepflegten Person und dessen Identifikationsnummer (§ 33b Abs. 6 S. 8 EStG). Die Angabe der Identifikationsnummer soll eine Mehrfachberücksichtigung verhindern.

 

Vorteil:

  • Keine Nachweise über entstandene Aufwendungen erforderlich
  • Keine Abzug von zumutbarer Eigenbelastung
Pflegegrad Pauschbetrag
Pflegegrad 2 600 EUR
Pflegegrad 3 1.100 EUR
Pflegegrad 4 1.800 EUR
Pflegegrad 5 1.800 EUR
Hilflose Personen i. S. des § 33b Abs. 6 S. 4 EStG 1.800 EUR

Gut zu wissen
Übersteigen Ihre jährlichen Ausgaben den Pauschbetrag, kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt zieht dann eine zumutbare Eigenbelastung von Ihrem eingereichten Betrag ab.

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

17.03.2022 Claudia Cordes, Steuerberaterin

 

Am 18.2.2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld (BT-Drucks. 20/688 ) in einer vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/734 ) in 2./3. Lesung beschlossen. Danach werden die Sonderregeln für die Kurzarbeit - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31.3.2022 ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts (s. hierzu Online-Nachricht v. 9.2.2022 ) zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

KUG velngertMit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Hinweis:
Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch bis 30.06.2022 verlängert

  • Akuthilfen für pflegende Angehörige
  • Einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit

Das Bundesarbeitsministerium informiert über die aktuell geltenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld . Häufige Fragen beantwortet die Bundesagentur für Arbeit . Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle : Bundesregierung online, Meldung v. 18.2.2022 (NWB)

03.03.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Die Elektromobilität in Form von Elekto- und Hybridfahrzeugen schreitet immer weiter voran. Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern an, ihren PKW kostenlos auf dem Betriebsgelände zu laden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie dieses Vorgehen steuerlich zu behandeln ist.

E-Auto kostenlos beim Arbeitgeber laden und Auswirkung auf den geldwerten Vorteil
Immer mehr Arbeitnehmer fahren mit den Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zur Arbeit. Hat der Arbeitgeber bereits Ladestationen auf seinem Betriebsgelände installiert, kann der private PKW während der Arbeitszeit geladen werden.
So kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbieten das private Elektroauto oder Hybridelektrofahrzeug kostenlos oder verbilligt an Ladestationen auf dem Betriebsgelände aufzuladen. Nach § 3 Nr. 46 EStG sind „vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei.“
Für den Arbeitnehmer ist der kostenlos zur Verfügung gestellte Ladestrom (geldwerter Vorteil) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Damit diese Folgen eintreten, müssen die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüll sein:

  • Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Ladeeinrichtung befindet sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers und ist dort fest installiert

Die Regelung gilt neben den privaten Fahrzeugen auch für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten elektrisch betriebenen Dienstwagen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in ihrem BMF-Schreiben vom 5. November 2021 genau festgelegt für welche Fahrzeuge die Steuerbefreiung für den Ladestrom gilt.

Elektroauto zu Hause laden; Wallbox wird durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt auch für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
Wird die Wallbox bei dem Arbeitnehmer zu Hause in der Garage installiert und nutzt dieser diese zum laden des Elektrofahrzeugs, fallen die Kosten für die Installation (inkl. Kabelzuleitungen) und Wartung dieser unter die Steuerbefreiung.

Die Überlassung der Wallbox muss ebenfalls zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit den geldwerten Vorteil aus der Übereignung der Ladestation an den Arbeitnehmer sowie die Zuschüsse zur Installation und Betrieb mit pauschal 25 Prozent zu versteuern. Die Pauschalisierung führt hier zur Sozialversicherungsfreiheit der Leistung beim Arbetgeber und Arbeitnehmer.

Der Strom, den der Mitarbeiter zu Hause an der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Ladevorrichtung bezieht, fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung.

Aktuell gilt die Steuerbefreiung für den vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Ladestrom oder eine für den Heimgebrauch überlassene Ladeeinrichtung bis zum Jahr 2030.

08.02.2022 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Seit dem 6. Januar 2022 sind die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht. Eine Antragsstellung für die vierte Phase der Überbrückungshilfe ist seit dem 7. Januar 2022 möglich.

Der Antrag umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 31. März 2022. Eine monatsweise Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nicht vorgesehen – ggf. können Änderungsanträge gestellt werden.

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus sind hervorzuheben:

  • Es werden maximal nur noch 90% der Fixkosten gefördert.
  • KEINE Förderung mehr für Digitalisierungs- oder Umbaumaßnahmen im Rahmen von Corona-Maßnahmen
  • Der Eigenkapitalzuschuss beträgt in den meisten Fällen nur noch 30% der Fixkosten (außer die Unternehmen sind von Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen, dann beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%). Für die Gewährung des Eigenkapitalzuschusses muss ein Umsatzrückgang von mind. 50% im Dezember 2021 und Januar 2022 vorliegen.

 

→ Erstanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30. April 2022
→ Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis 30. Juni 2022 gestellt werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der neuen Wirtschaftshilfe wenden Sie sich gerne an uns.

12.01.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin